Die EU-Kommission hat auf das EuGH-Urteil „Schrems-II“ reagiert und neue Standardverträge im Sinne des Artikel 46 (2c) erarbeitet. Leider ist die Sachlage hinsichtlich der Dokumente noch nicht ganz klar.
Die EU-Kommission hat auf das EuGH-Urteil „Schrems-II“ reagiert und neue Standardverträge im Sinne des Artikel 46 (2c) erarbeitet. Leider ist die Sachlage hinsichtlich der Dokumente noch nicht ganz klar.
Es wurden zahlreiche Bundesgesetzte zur Corona-Bekämpfung beschlossen. Dadurch wird sich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen möglicherweise ändern. Zu den Rechtsgrundlagen gibt es Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden hier.
Vertrieb ist die Seele des Unternehmens und jedes Unternehmen möchte seine Produkte „an den Mann bringen“ und versuchen, möglichst viel Neukunden zu gewinnen. Dazu werden Vertriebsziele festgelegt und die Vertriebskanäle. Neben Fachkompetenz und Produktwissen bekommen die quantitativen Aktivitäten (Kundenbesuche, Kundenkontakte, reaktivierte Bestandskunden, etc.) die größte Aufmerksamkeit.
Eine Löschung von personenbezogenen Daten ist erforderlich, wenn eine betroffene Person gegen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen widerspricht oder ihre Einwilligung widerruft. Artikel 17 (1) Das korrekte Löschen von personenbezogenen Daten ist also ein wichtiges datenschutzrechtliches Anliegen.
Wenn Mitarbeiter „Corona-bedingt“ nicht arbeiten können, so muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Diese Kosten kann er von staatlicher Stelle erstatten lassen. Was ist die Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung?
WhatsApp ist einmal mehr in den Focus geraten. Die geplanten Änderungen hinsichtlich der Datenübermittlung an Facebook erzeugten große Verunsicherung. Ein Grund mehr sich nach Alternativen umzuschauen.
Im Rahmen der konsequenten Digitalisierung und den Herausforderungen des „mobilen Arbeitens“ spielen natürlich auch die Messanger eine zunehmend wichtige Rolle; die Kunden erwarten eine schnelle unkomplizierte Kommunikations-Schnittstelle.
Arbeiten im Homeoffice ist seit Mittwoch, den 16.12.2020 wieder zum Standard geworden. Dies betrifft bei weitem nicht mehr nur die Außendienstmitarbeiter. Immer mehr Beschäftigte müssen zeitweise auch von Zuhause aus arbeiten. Der „mobile Umgang“ mit personenbezogenen Daten ist natürlich datenschutzrelevant.
Anlässlich eines neuen Gerichtsurteils versuchen wir die Rechtslage zur Datenkopie gemäß Artikel 15 (3) zu verdeutlichen. Inhaltlich ist aber klarer denn je: Diese Pflicht ist eine einzige Baustelle.
Ist die Nutzung US-amerikanischer Cloud-Anbieter nach dem EuGH-Urteil im Juli 2020 noch denkbar?
Besonders unangenehm ist die Tatsache, dass der EU-Standardvertrag nicht anwendbar ist, weil die USA (laut EuGH) als ein grenzenloser Überwachungsstaat gewertet werden muss.
Nun ist es amtlich: Ein Fax ist so sicher wie eine Postkarte! Eine Verschlüsselung ist nicht möglich, und daher gerät diese Technologie aus dem Jahr 1979 ins Abseits. Die Vertraulichkeit des Faxgeräts ist NICHT gegeben. Stattdessen muss man auf datenschutzfreundlichere Wege ausweichen (z.B. verschlüsselte E-Mail oder Brief).
Externer Datenschutzbeauftragter in Hamburg
André Schombel
Harksheider Strasse 93b, 22399 Hamburg
Tel: 040-97 07 19 15
Fax: 040-97 07 19 15