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Entschädigung bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot bzw. Quarantäne

Wenn Mitarbeiter „Corona-bedingt“ nicht arbeiten können, so muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Diese Kosten kann er von staatlicher Stelle erstatten lassen. Was ist die Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung? 

Bedingt durch Corona, könnte eine neue Datenverarbeitung anstehen. Mittels Meldung von Beschäftigtendaten zwecks Erstattung von Entschädigungen von Verdienstausfällen infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Quarantäne durch staatliche Stellen. 

Der Hintergrund: Es wird eine Entschädigung ausgezahlt, wenn ein Mitarbeiter vom Beschäftigungsverbot betroffen ist. Sehr ausführlich informiert der Landschaftsverband Rheinland hier und weitere Details klärt das Bundesministerium für Gesundheit hier.

Die datenschutzrechtliche Situation ist nicht einfach. Möglicherweise ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber diese Entschädigung zahlen muss und anschließend eine Erstattung beantragen kann. Siehe hier.

Der Antrag gemäß § 56 Abs. 5 IfSG enthält keine „sensiblen“ Daten. Das bedeutet: der Arbeitgeber kann für die Datenübermittlung wohl ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikel 6 (1f) geltend machen. Eine Interessenabwägung sollte positiv verlaufen.

 

 

 

 

 

 

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