Die E-Mail-Signatur, oft als unscheinbares Element betrachtet, spielt eine entscheidende Rolle in der professionellen Kommunikation eines Unternehmens. Doch hat sich gezeigt, dass die Integration von Werbung, Veranstaltungshinweisen oder Messeteilnahmen in diesen kleinen Fußzeilen
nicht immer empfehlenswert ist. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, warum es klug sein kann, auf solche Elemente zu verzichten, insbesondere im Kontext des Datenschutzes.
Warum Verzicht auf Werbung in der E-Mail-Signatur?
In Deutschland regelt § 7 UWG belästigende Werbung. Zahlreiche Unterlassungserklärungen wurden auf dieser Grundlage durchgesetzt, wobei stets die Rechtsanwaltskosten erstattet werden mussten. Unternehmen sollten jedoch beachten, dass die Rechtslage nicht in Stein gemeißelt ist.
Was ist Werbung?
Gemäß Artikel 2 der EU-Richtlinie 2006/114/EG bezeichnet Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Praktisch betrachtet wird der Hinweis auf eine Messe und die Teilnahme des Unternehmens als Förderung des Absatzes betrachtet und ist somit als Werbung einzustufen.
Enge Auslegung durch das Gericht!
Werbung oder keine Werbung? Mit dieser Thematik musste sich das Kammergericht Berlin auseinandersetzen KG Berlin, Urteil vom 15.09.2021, Az. 5 U 35/20 wurde dies eng ausgelegt. Dabei ging es um die Frage, ob in einer E-Mail-Signatur bereits Werbung enthalten war, ohne dass eine wirksame Einwilligung hierfür vorgelegen hat. Das Gericht hat dies eng ausgelegt und sich dabei unter Position 53 auf ein BGH Urteil von 2018 bezogen, welches feststellt, dass das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail-Nachricht keine Bagatelle ist. Vielmehr müsse sich der Nutzer zumindest gedanklich mit den werblichen Elementen beschäftigen, was als Belästigung angesehen werden kann.
Was bedeutet dies für Unternehmen?
E-Mail-Werbung wird oft vor Gericht verhandelt, und bei Fehlern können schnell Schadensersatzansprüche, Datenschutzbußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Die Entscheidung des KG Berlin betont die Wichtigkeit, sicherzustellen, dass keine unzulässige Werbung in der Unternehmenskommunikation enthalten ist.
Diese Regelung betrifft sämtliche E-Mails, die als "Geschäftsbrief" eingestuft werden, und umfasst somit schriftliche Mitteilungen aller Mitarbeiter nach außen mit geschäftsbezogenem Inhalt. Hierzu zählen Korrespondenzen, Angebote, Termin- und Auftragsbestätigungen, Geschäftsvereinbarungen, Rechnungen, Quittungen, Preislisten usw.
Unabhängig von ihrer spezifischen Form ist das Hinzufügen einer Signatur für derartige geschäftliche E-Mails verpflichtend. Die erforderlichen Angaben in der Signatur variieren aber je nach Rechtsform.
Trotz ihrer scheinbaren Belanglosigkeit sollte die E-Mail-Signatur stets den Regeln, gesetzlichen Pflichten und Gerichtsvorgaben entsprechen. Ein vermeintlich harmloser Einzeiler könnte weitreichende Konsequenzen haben.