Ab dem 01. Dezember 2021 treten die neuen Regelungen des TTDSG in Kraft. Die Datenschutzbestimmungen von Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) werden hierzu in einem Gesetz
zusammengefasst.
Was sind die wesentlichen Neuerungen?
In der GDD-Praxishilfe wird das neue TTDSG erklärt. Die wesentliche Neuerung besteht primär darin, dass der Anwendungsbereich des speziellen Telekommunikationsdatenschutzes erweitert wird, indem sog. „Over-the-Top-(OTT)“-Kommunikationsdienste (Video- und Audioinhalten über Internetzugänge) einbezogen werden.
Nicht neu ist hingegen, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses und die speziellen Datenschutzregeln im Bereich der Telekommunikation auch juristische Personen schützen.
Technische und organisatorische Vorkehrungen
(1) Nutzung des Dienstes darf jederzeit beendet werden. (2) Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung kann vom Nutzer anonym oder unter Pseudonym erfolgen. Nutzer muss darauf hingewiesen werden. (3) Eine Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen. (4) Sicherung gegen unerlaubten Zugriff und Störungen der technischen Einrichtungen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Nach § 20 TTDSG dürfen keine Daten von minderjährigen zu kommerziellen Zwecken verarbeitet werden.
Auskunft über Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Nach § 22 TTDSG sind alle die geschäftsmäßig Telemediendienste nutzen oder verarbeiten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verpflichtet. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Zum Schutz der Privatsphäre von Nutzern auf Endeinrichtungen hat nach § 25 TTDSG die Einwilligung des Endnutzers auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen zu erfolgen. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
Regelung zum digitalen Erbe
§ 4 TTDSG enthält eine neue Regelung für Erben eines Endnutzers. Mit dieser stellt der Gesetzgeber klar, dass das Fernmeldegeheimnis nicht entgegensteht, wenn Erben eines Endnutzers Rechte gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten geltend machen.
Cookies & Co
Bei der Verwendung von Cookies ist eine explizite Einwilligung erforderlich. (Tracking, Analysen, Reichweitenmessung, Profiling, Drittlandtransfer etc.) Nach § 25 Abs. 2 TTDSG ist das nicht erforderlich, wenn: (1) Bei Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz. (2) Speicherung notwendig, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.