Jedes Unternehmen muss Werbung treiben. Wenn einzelne Personen gezielt werblich angesprochen werden, dann bezeichnet man dies auch als „Direktwerbung“. Die EU Datenschutz-Grundverordnung behandelt die Direktwerbung nur am Rande und betont dort vor allem die Widerspruchsrechte. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist relevant, weil es die „belästigende“ Werbung verbietet.
Was gibt es also bei der Direktwerbung zu beachten?
Werbung ist mehr, als man denkt
Der Begriff „Werbung“ ist viel umfassender, als man es spontan vermuten würde. Jede erdenkliche Art von direkten oder indirekten Hinweisen auf eigene Produkte und Dienstleistungen fällt darunter. Ein kleiner Produkthinweis in einer Rechnungs-E-Mail? Das ist Werbung! Eine Zufriedenheitsumfrage? Werbung!
Werbung darf nicht belästigen
Die Kaltakquise über Telefon, E-Mail etc. ist durch den § 7 UWG stark reglementiert. Privatpersonen müssen unbedingt vorher einwilligen. Geschäftskontakte darf man in speziellen Fällen unaufgefordert kontaktieren. Eine Zuwiderhandlung kann teuer werden.
Datenschutz beachten
Achten Sie bei Newslettern auf den Double-Opt-In (und auch darauf, keine offenen E-Mail-Verteiler zu verwenden). Die Einbindung von Werbe-Netzwerken auf Ihrer Website bedarf einer vorherigen Einwilligung (ganz besonders explizit bei US-Produkten).
Widerruf und Widerspruch einplanen
Wo geworben wird, da werden Einwilligungen widerrufen und Widersprüche ausgesprochen. Das ist normal und gemäß Artikel 21 (2,3) ein explizites Persönlichkeitsrecht. Das gilt auch für postalische Werbung. Stellen Sie sicher, dass die betroffenen Personen hier keine „Hürden“ nehmen müssen und respektieren Sie die Ablehnung Ihrer Werbung.
Dienstleister vertraglich binden
Sofern Sie einen externen Dienstleister nutzen (Callcenter, Newsletter-Dienst, Druckerei bzw. Lettershop, ...), so muss gemäß Artikel 28 ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden. Nur dann dürfen Sie Ihre personenbezogenen Daten aushändigen.
Dokumentation und Auskunftspflicht
Jede Werbeaktion, die personenbezogene Daten verarbeitet, muss gemäß Artikel 30 im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden. Die betroffenen Personen sollten frühestmöglich informiert werden, wie es der Artikel 13 fordert.
Schon diese kurze Liste verdeutlicht, dass die Werbung kompliziert sein kann. Der externe Datenschutzbeauftragte wird es ausführlich darstellen. Er wird auch eine ausführliche Checkliste nutzen, die eine neue Werbe-Aktionen sorgfältig vorbereitet.
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