In Deutschland bedarf es eines Kündigungs-Buttons etc. bei Verbraucherverträgen (insbesondere bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen). Dies bestimmt das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt. Wörtlich heißt es in Artikel 1(4):
„…Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Bestätigen der Bestätigungsfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.“
Darüber hinaus werden die Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen angepasst.
Ab dem 01.07.2022 gilt der neue § 312k BGB (siehe hier auf Seite 41f). Genau genommen sind „leicht zugängliche Verfahren“ gefordert, damit Verbraucher nach Vertragsabschluss für das Vertragsverhältnis relevante Erklärungen, insbesondere Kündigung, Widerruf etc. abgeben kann.
Möglicherweise könnte man es so ausdrücken: Es darf für Verbraucher nicht schwieriger sein ein Dauerschuldverhältnis zu kündigen als ihn abzuschließen. Jedenfalls berechtigt das Fehlen eines solchen Buttons zu einer fristlosen Kündigung seitens des Verbrauches.
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