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Aktuelles

Bundesgesetze zur Corona-Bekämpfung

Es wurden zahlreiche Bundesgesetzte zur Corona-Bekämpfung beschlossen. Dadurch wird sich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen möglicherweise ändern. Zu den Rechtsgrundlagen gibt es Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden hier. 

Auf Bundesebene wurden im März/April 2021 verschiedene Corona bedingte Gesetze erlassen, die bei kritischen Inzidenzen (über 100) gelten: 

zum 30.03.2021 wird ein 11-seitiges Artikelgesetz wirksam („Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“), welches u.a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ändert. Dieses Gesetz beinhaltet viele zeitnahe Fristen, insofern muss man die Texte sehr sorgsam lesen. 

Der neue § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlaubt nun auch Nicht-Ärzten einen Corona-Schnelltest durchzuführen und fordert gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG auch eine Meldung bei positiven Corona-Tests.

Arbeitgeber müssen bei Bürotätigkeiten das Homeoffice anbieten (sofern dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen) und die Beschäftigten können dies gemäß § 28b Abs. 7 IfSG nur begründet ablehnen (z.B. durch räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung) ... all dies zunächst nur maximal bis zum 30.06.2021. 

Zum 22.04.2021 wurde das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erlassen, welches wohl erneut Änderungen am IfSG vornimmt; allerdings sind auf den ersten Blick keine datenschutzrelevanten Änderungen festzustellen. 

Am 11.11.2020 stellt die NRW-Aufsichtsbehörde eine FAQ zur Verfügung: Welche Daten darf ein Arbeitgeber erfragen und wie geht er damit um? Tipps für Arbeitgeber auch in Datenschutz-Berater 11/2020 Seite 269-272). Auch Baden-Württemberg stellt eine FAQ zur Verfügung.

 

Es gibt also für Unternehmen einiges zu beachten. Fragen sie Ihren Datenschutzbeauftragten!

 

 

 

 

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