Ein jeder wünscht sich zufriedene Mitarbeiter – und erlaubtes privates Internet kann dazu beitragen. Die Browser-Pause ist oft eine willkommene Erholung. Denn der Klick auf die Browser-App erfolgt besonders häufig, wenn die Angestellten
sich von ihrer Arbeit erschöpft fühlen und die Energiekurve abnimmt. Die kurze Flucht ins Netz dient als Erholungsstrategie. Die Teilnehmenden der Studie gaben an, sich nach der privaten Surfpause erholter und zufriedener zu fühlen und sich anschließend sogar besser konzentrieren zu können.
Das Fernmeldegeheimnis und die private Internetnutzung
Die Frage, ob Arbeitgeber bei erlaubter privater Internetnutzung das Fernmeldegeheimnis wahren müssen, ist seit langem umstritten. Das Fernmeldegeheimnis betrifft die digitale Kommunikation, einschließlich Fax, E-Mail, Handy und Internet. Nach § 3 Abs. 3 TTDSG dürfen Telekommunikationsanbieter grundsätzlich keinen Einblick in den Kommunikationsinhalt nehmen. Es gibt Debatten darüber, ob Arbeitgeber, die die private Internetnutzung gestatten oder dulden, gemäß § 3 Abs. 3 TTDSG als Telekommunikationsanbieter angesehen werden könnten. Dies würde sämtliche Kommunikationsinhalte und -umstände einem speziellen Schutz unterwerfen. Die Frage ist jedoch komplex und eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Rechtssicherheit durch Verpflichtungserklärungen
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er als Telekommunikationsanbieter angesehen wird, sofern er die private Nutzung nicht verbietet. In solchen Fällen sollten entsprechende Verpflichtungserklärungen unterzeichnet werden. Diese Erklärungen sind besonders sinnvoll für Personen, die technisch an der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten beteiligt sind, wie beispielsweise Administratoren im Bereich E-Mail/Internet, Netzwerktechniker und Mitarbeiter mit ähnlichen Tätigkeitsfeldern, die potenziell Zugriff auf E-Mails und/oder IP-Kommunikation haben können.
Regeln für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, die private Internetnutzung im Unternehmen zu erlauben und konkret zu regulieren, stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, sollte eine Betriebsvereinbarung getroffen werden. In Abwesenheit eines Betriebsrats kann die private Nutzung der Internetdienste durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden. Diese Schritte dienen dazu, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Solche Richtlinien können Aspekte der privaten Internetnutzung regeln, wie beispielsweise zeitliche Begrenzungen und konkrete Verhaltensregeln.
Wichtige Punkte zur Regelung der privaten Internetnutzung
Entscheidende Aspekte, die in den Richtlinien festgelegt werden sollten, umfassen folgende:
Geltungsbereich der Leitlinien
Die Regelung sollte klarstellen, dass sie alle Formen des Internet- und E-Mail-Zugangs durch den Arbeitgeber abdeckt, sei es im Büro, im Homeoffice oder unterwegs per Notebook, Tablet oder Smartphone.
Zeiteinteilung
Es ist wichtig festzuhalten, dass private Nutzung in begrenztem Umfang erlaubt ist, sofern sie weder die beruflichen Aufgaben noch wirtschaftliche Prinzipien beeinträchtigt. Zusätzlich kann vorgeschrieben werden, dass private Nutzung vorrangig, während der Pausen erfolgen sollte.
Klärung inakzeptabler Verwendungen
Dies umfasst jegliche Nutzung von E-Mail oder Internetzugang, die das Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung obliegt der individuellen Entscheidung des Arbeitgebers. Mit solchen spezifischen Verhaltensregeln kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass beispielsweise kostenpflichtige oder illegale Inhalte nicht heruntergeladen werden und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben.
Aufzeichnung/Überwachung und Zustimmung
Es ist ratsam, die Art der zu protokollierenden Verbindungsdaten, wie Benutzerkennung, Datum, Uhrzeit, URL und Übertragungsdauer, zu spezifizieren. Dabei sollten auch die Zwecke für die Nutzung dieser Daten klar definiert werden, wie die Sicherung des Systems, Abwehr von Angriffen, Netzschutz und technische Verbesserungen. Jedoch ist eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgeschlossen. Die Untersuchung bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen oder Verstöße gegen die Richtlinie ist ebenfalls als Zweck möglich. Zudem sollte die Einwilligung des Mitarbeiters in diese Protokollierung und Kontrolle, auch im Bereich der privaten Nutzung, sowie eine potenzielle Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses klar geregelt sein.
Fazit
Der Umfang der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Es ist entscheidend, klare und auslegungsfreie Aussagen zu treffen. Während ein vollständiges Verbot keine Definition erfordert, muss eine Erlaubnis die oben genannten Faktoren berücksichtigen.
Die Frage der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist komplex und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen von Arbeitgebern und Mitarbeitern. Deutliche Richtlinien und transparente Kommunikation können dazu beitragen, ein Gleichgewicht zwischen der Mitarbeiterzufriedenheit und der Sicherheit und Effizienz am Arbeitsplatz zu schaffen.