Das Hinweisgeberschutzgesetz,
auch als Whistleblower-Schutzgesetz bekannt, ist eine rechtliche Regelung, die den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und Benachteiligungen gewährleistet. Es schafft einen rechtlichen Rahmen,
der es Whistleblowern ermöglicht, Missstände in Organisationen wie Unternehmen, Behörden oder anderen Institutionen zu melden, ohne dabei um ihre eigene Sicherheit oder ihre berufliche Existenz fürchten zu müssen. Der genaue Wortlaut: Siehe HIER, HIER und HIER.
Kernpunkte des Gesetzes:
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Das Gesetz verbietet die Benachteiligung von Hinweisgebern, die Missstände aufdecken. Arbeitgeber dürfen keine negativen Konsequenzen wie Entlassung, Versetzung oder Diskriminierung gegenüber Whistleblowern verhängen.
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Das Gesetz gewährleistet, dass die Identität des Hinweisgebers vertraulich behandelt wird. Whistleblower haben das Recht, anonym zu bleiben, und ihre Identität darf nicht ohne ihre Zustimmung offengelegt werden.
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Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für eine breite Palette von Sektoren, einschließlich des öffentlichen Sektors, der Privatwirtschaft und gemeinnütziger Organisationen. Es schützt Hinweisgeber, die Verstöße im Bereich der Finanzen, Korruption, Umweltverschmutzung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie in vielen anderen Bereichen aufdecken.
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Das Gesetz erfordert, dass Organisationen interne Meldesysteme einrichten, die es Whistleblowern ermöglichen, Missstände sicher und vertraulich zu melden. Darüber hinaus sind Organisationen dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Whistleblower zu schützen und ihnen Unterstützung anzubieten.
Was gilt?
- bis 49 Beschäftigte sind sie nicht betroffen
- bis 249 Beschäftigte müssen bis zum 17.12.2023 ein Hinweisgebersystem einführen
- ab 250 Beschäftigten müssen sie voraussichtlich bereits zum 15.06.2023 handeln
- das Bußgeld ist auf 50.000€ begrenzt
Was ist aus Sicht des Datenschutzes zu tun?
- Im Verarbeitungsverzeichnis muss diese (Daten-) Verarbeitung dokumentiert werden
- Da es sich um eine Auftragsverarbeitung handelt, muss ein entsprechender Vertrag unterzeichnet werden
- Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss durchgeführt werden
- Diverse Informations- und Mitteilungsrechte müssen formuliert und betrieblich geregelt werden
Anmerkung
Unabhängig von der Whistleblower-Gesetzgebung können sich die Beschäftigten gemäß § 84 BetrVG beim Betriebsrat über Benachteiligungen, Ungerechtigkeiten und Beeinträchtigungen beschweren. Doch dies gilt vermutlich nur für arbeitsrechtliche Belange (Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Gehalt, Arbeitszeiten etc.).
Keinen Schutz vor Whistleblowing bieten Non-Disclosure-Agreements (NDA) und der Schutz von Betriebsgeheimnissen, wie dieser Fachartikel ausführlich beschreibt.
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