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Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Datenschutzverordnung (DSGVO)

Anfang des Jahres entschied das LG München (Urt. v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20), dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, wenn die dynamische Einbindung von Services in eine Website ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt

und die Services aus Drittländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden. Konkret ging es um Google Fonts in der Web-Variante. Websitebetreiber, die Google Fonts so nutzen, erhalten nun neben (zum Teil massenhaften) Abmahnungen auch vielfach Schadensersatzforderungen oder Aufforderungen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. 

Das Urteil des LG München I

Das Landgericht bejahte den Unterlassungsanspruch des Klägers auf Weitergabe der IP-Adresse nach §823 Abs. 1 BGB i.V.m. §1004 BGB analog und nahm einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 100,00 Euro an. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adressen an Google stelle eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach §823 Abs. 1 BGB dar. 

Begründung des LG München I

Bei IP-Adressen handele es sich um personenbezogenes Daten. Es ist für den Website Betreiber abstrakt möglich, über den Internetzugangsanbieter und der zuständigen Behörde die Betroffenen anhand der gespeicherten IP-Adresse zu identifizieren. Da der Kläger nicht eingewilligt habe und ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere berechtigte Interessen, nicht vorliege, handele es sich um einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. 

Die Entscheidung des LG München I hat dazu geführt, dass es nun zu massenhaften Abmahnungen an Betreiber von Websites kommt, die Google Fonts dynamisch einbinden. Darunter befinden sich teilweise auch Personen, die Aufforderungsschreiben an Betreiber von Websites schicken, die sie nie regelmäßig besucht haben und unter Berufung auf das LG München I schnellen Profit machen wollen. 

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Durch das Urteil des LG München I sind fehlende Cookie-Einwilligungen in einer Website/App keine Banalität mehr. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Druckmittel von Website-Besuchern und Abmahn-Anwälten steigt gewaltig.

 

Der WebScan von Data-Protection-Service ist ideal für alle, die sichergehen möchten, dass ihre Website den aktuellen Datenschutz-Anforderungen entspricht und somit abmahnsicher ist. 

 

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