Jeder kennt das Recht am eigenen Bild. Doch wie gestaltet sich dies bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier? In Zeiten der Digitalkamera sind (manchmal ungeliebte) Schnappschüsse schnell in alle Welt verteilt.
Zugegeben: Bei einer lockeren und fröhlichen Weihnachtsfeier denkt niemand großartig darüber nach, wen er zu welcher Gelegenheit fotografiert. Dabei gibt es durchaus manchmal Situationen, in denen jemand nicht so gerne abgelichtet wird. Von einer großzügigen Verteilung im Kollegenkreis mal ganz zu schweigen.
Wann ist das Fotografieren erlaubt?
Für uns „Normalbürger“ gilt der Grundsatz, dass wir nicht gegen unseren Willen fotografiert werden dürfen. Dieser Rechtsanspruch lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten. Demnach ist irgendeine Form des Einverständnisses erforderlich. Dabei gilt das Lächeln in die Kamera oder das Zuprosten als ausreichend.
Findet die Feier in einer Privatwohnung oder einem sonstigen „besonders geschützten Raum“ statt, so schützt § 201a StGB die Rechte der Betroffenen ganz besonders. Im Falle einer Betriebsfeier sollte dies aber in der Regel nicht zutreffen.
Wann und wie dürfen die Bilder im Unternehmen verteilt werden?
Sofern die Bilder nicht nur für eigene persönliche Zwecke erstellt wurden, sondern auch im Computernetzwerk der Firma verteilt werden sollen, so gilt § 22 KunstUrhG, der ganz klar regelt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“.
Streng genommen müssen die Kollegen also um ihr Einverständnis gebeten werden. Das Mindeste, was die Kollegen erwarten dürfen, ist eine schnellstmögliche Erfüllung von Löschungswünschen.
Darüber hinaus sollten möglichst nur die an der Feier beteiligten Kollegen auf die Fotos zugreifen können. Die zugriffsberechtigten Personen werden darum gebeten, dass die Fotos frühestens nach einer Woche für persönliche Zwecke kopiert werden dürfen. Bis dahin sollte allen eventuellen Löschwünschen entsprochen worden sein.
Vor der Verteilung im Unternehmen sortieren Sie bitte großzügig alle Fotos aus, die von den Betroffenen möglicherweise als peinlich angesehen werden könnten!
Publikation im Internet oder im firmenweiten Intranet?
Sollen die Fotos einem sehr großen Personenkreis eröffnet werden, so ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Kollegen unabdingbar. Es muss genau geklärt werden, welche Bilder auf welchem Wege welchem Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.
Fazit
Fotos auf der Weihnachtsfeier? Ja, aber bitte verantwortungsvoll…
Bild: VadimGuzhva #229841328 – stock.adobe.com“