Der EuGH macht klar, dass – auch in Deutschland – das Setzen bzw. Abrufen von Cookies oder anderer Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, einwilligungsbedürftig sind. Das auf vielen Websites bereitgestellte Opt-Out-Verfahren reicht nicht aus. Die Ausführungen des Gerichts gelten unabhängig davon, ob es sich dabei um personenbezogene Daten handelt.
Jetzt ist es amtlich: Das ohnehin umstrittene deutsche "Privileg" des § 15 Abs. 3 TMG entfällt. Für Werbe- und Tracking-Cookies bedarf es einer expliziten und informierten Einwilligung. Pauschale Cookie-Banner mit einem "Annehmen"- oder "Ablehnen"-Button sind unzulässig; voreingestellte Einwilligungs-Checkboxen ebenso.
In Verbindung mit dem EuGH-Urteil zum facebook-Like-Button sind die sorglosen Zeiten für Website-Betreiber wohl vorbei. Das hemmungslose Einbinden von Dritt-Inhalten und Setzen von Werbe- und Tracking-Cookies ist kaum mehr möglich.
Entspricht dieses EuGH-Urteil dem Zeitgeist? Ja, absolut. Die Internet-Zunft hadert schon seit Längerem mit Werbeblocker-Addins in Webbrowsern (und geht gerichtlich dagegen vor). Die Menschen wollen einfach nicht "überwacht" werden. Das bemerken auch die Webbrowser-Hersteller (außer google chrome... warum wohl?) und verschärfen ihre Konfigurationsmöglichkeiten hinsichtlich der Cookies. Die Menschen wollen es so!